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Altbeschluss: Eintragung bis 31.12.2025

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG gelten §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 WEG in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung auch für solche Beschlüsse, die vor dem 1.12.2020 gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Dies bedeutet im Klartext, dass bestimmte Altbeschlüsse zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden müssen. Um die Bindung an die bislang formlos gefassten, seit dem 1.12.2020 aber einzutragenden Beschlüsse nicht sofort entfallen zu lassen, ordnet § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG an, dass die Bindung eines Sondernachfolgers an sämtliche Beschlüsse bis zum 31.12.2025 weiter gilt. Diese Frist läuft bald ab. In der Praxis ist daher bis Ende nächsten Jahres dafür zu sorgen, dass sämtliche wirksamen Beschlüsse, die auf einer Öffnungsklausel beruhen und vor dem 1.12.2020 gefasst wurden, nachträglich zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden müssen ("Verdinglichung").

1 Schritt 1: Klärung, ob es eine Öffnungsklausel gibt

Die Verwaltungen müssen für die grundsätzlich anzustrebende Verdinglichung zunächst klären, ob es in der von ihnen verwalteten Wohnungseigentumsanlage eine Gemeinschaftsordnung gibt (so wird es fast immer sein) und ob diese eine oder mehrere Öffnungsklauseln enthält (das kann, muss aber nicht so sein).

 
Hinweis

Öffnungsklauseln

Die Wohnungseigentümer haben eine Kompetenz, einen Beschluss zu fassen, wenn ihnen das WEG für seinen Gegenstand eine Beschlusskompetenz einräumt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 WEG).

Zum anderen kann eine Beschlusskompetenz aus einer Vereinbarung folgen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 WEG). Eine solche Vereinbarung, die den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz für einen Gegenstand gibt, ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine "Öffnungsklausel".

Die Frage, ob es eine Öffnungsklausel gibt, kann eine Verwaltung in der Regel selbst beantworten. Muss für die Überprüfung d...

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