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Altbeschluss: Eintragung bis 31.12.2025 / 4 Schritt 4: Information der Wohnungseigentümer

Dr. Oliver Elzer
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Nach der Bestimmung, um welche Beschlüsse es geht, und der Prüfung, ob sie wirksam sind, könnte eine Verwaltung eigenständig und ohne Befassung der Wohnungseigentümer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgehen.

 
Hinweis

Eintragung von Beschlüssen

Nach § 7 Abs. 2 WEG bedarf es zur Eintragung eines Beschlusses i. S. d. des § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht der Bewilligungen der Wohnungseigentümer, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Hierin liegen 2 Erleichterungen gegenüber dem "Normalfall".

  • Die eine Erleichterung in § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG gilt den Erfordernissen der §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Denn danach bedarf es keiner Bewilligungen der anderen Wohnungseigentümer, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgewiesen ist.
  • Die andere Erleichterung betrifft § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WEG ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer antragsberechtigt.

Vorgehen der Verwaltung

So sollten Verwaltungen aber nicht handeln. Warum? Einerseits könnten die Wohnungseigentümer an dem Beschluss kein Interesse mehr haben. Dann wäre das Vorgehen nach § 7 Abs. 2 WEG, das allerdings nur mit gerichtlichen Kosten in Höhe von maximal 500 EUR verbunden ist, unnötig. Andererseits ist vorstellbar, dass es für den Beschluss seit dem 1.7.2007 oder seit dem 1.12.2020 eine Beschlusskompetenz gibt.

 
Hinweis

Beschlusskompetenz 2007 oder 2020 eingeführt

Dann könn...

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