Die Arbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit macht es erforderlich, dass diese mit allen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen zusammenarbeiten. Eine weitere Grundlage für diese Zusammenarbeit ergibt sich aus § 11 Arbeitssicherheitsgesetz. Danach hat der Arbeitgeber, sofern in keiner weiteren Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit 20 h/Woche mit 0,5 und 30 h/Woche mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- 2 vom Betriebs- oder Personalrat bestimmten Mitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Hierzu sollte der Ausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreffen. Je nach betrieblichen Gegebenheiten ist u. a. über folgende Themen zu beraten:
- Grundsatzfragen,
- Schwerpunktprogramme,
- aktuelle Sicherheitsprobleme, z. B. schwere Unfälle,
- Auswertung der Unfallstatistik,
- Erarbeiten von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsmotivation,
- Beratung sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe.
Die Einladungen zu den ASA-Sitzungen sollten rechtzeitig erfolgen, sodass alle Beteiligten diesen Termin einplanen können. Wichtig ist auf jeden Fall die Teilnahme des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person (diese muss Handlungsvollmacht besitzen). Nur so können Maßnahmen beraten und verabschiedet wer...