Grundsätzlich ist ein Rechtsstreit mündlich zu verhandeln und auf Grundlage dieser mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das bedeutet, dass nur dasjenige Parteivorbringen zu berücksichtigen ist, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Lediglich gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, mithin Beschlüsse und Verfügungen, können ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Praktisch wird grundsätzlich die mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren vorbereitet. Im Termin wird dann auf diesen schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen. Das Gericht erörtert mündlich nur die wesentlichen Punkte, auf die es für die Beilegung des Rechtsstreites ankommt. Damit soll ein kurzes und konzentriertes Verfahren gewährleistet werden.
Da jedoch gerade im Arbeitsgerichtsprozess häufig juristisch unerfahrene Personen Partei sind, kommt dem Mündlichkeitsgrundsatz gegenüber dem allgemeinen Zivilverfahren besondere Bedeutung zu. Das schriftliche Verfahren ist deshalb vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz ausgeschlossen.
Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist. Neues Vorbringen kann dann nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, das Gericht tritt wieder in die mündliche Verhandlung ein. Ob wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Nicht ausreichend ist, wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden.
Gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien tatsächlich und rechtlich zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, dass ungenügend...