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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 9.6 Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Dr. Oliver Elzer
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Eine Person kann für jeden Vertrag individuell mit einer anderen Person im Einzelnen aushandeln, welche Pflichten und Rechte jeweils bestehen sollen (siehe auch § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Im Geschäftsleben wäre ein derartiges Vorgehen nicht nur unzweckmäßig, sondern häufig unmöglich. Es gibt daher seit Langem vorformulierte (= bestehende) Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (diese nennt das BGB in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB "Verwender") für eine Vielzahl von Verträgen bei Abschluss eines Vertrags stellen will (vgl. auch § 310 Abs. 3 BGB).

Nur so ist es bspw. einem gewerblich tätigen Vermieter möglich, alle Vertragsregelungen, über die nachzudenken ist, auch zu treffen und dabei die Gesetzeslage und die Rechtsprechung zu beachten. Auch die Verwaltungen werden i. d. R. einen Vertrag haben, den sie jedenfalls grundsätzlich einer GdWE anbieten und auf dessen Grundlage sie bereit sind, für eine Wohnungseigentumsanlage Leistungen zu erbringen. Dies schließt, woran § 305b BGB erinnert, Individualabreden nicht aus.

 

Verwaltung

Liegen, wie in der Praxis eigentlich immer, Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, sind grundsätzlich die §§ 305 bis 310 BGB anwendbar und in Bezug auf einen Vertragsschluss der GdWE von der Verwaltung zu beachten. Früher enthielt das AGB-Gesetz diese Regelungen. Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurden sie Teil des BGB. Mittlerweile dienen die §§ 305 bis 310 BGB auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und sind daher jedenfalls zum Teil auch "richtlinienkonform" auszulegen.

9.6.1 Bedeutung der Problematik für die Verwaltung

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat für eine Verwaltung in mehrfacher Hinsicht eine Bedeutung:

  • Verwaltervertrag

    Zum einen ist sie selbst i. d. R. eine Vertragspartei der GdWE und in diesem Fall die "Ver...

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