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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 9.5 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Dr. Oliver Elzer
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Es ist möglich, dass dem Gläubiger nur ein Schuldner gegenübersteht. Dies ist bspw. der Fall, wenn die GdWE bei einer X-GmbH Heizöl kauft oder mit einem Verwalter einen Verwaltervertrag schließt oder mit einem Unternehmen verabredet, dass dieses sich um den Winterdienst kümmert. Es ist aber auch möglich, dass einem Gläubiger mehrere Schuldner gegenüberstehen. So ist es z. B., wenn ein Wohnungseigentum im Eigentum mehrerer steht, bspw. Eheleuten. Liegt es so, sind zur Bestimmung bestimmter Pflichten und Wirkungen die §§ 420ff. BGB heranzuziehen.

9.5.1 Teilbare Leistung

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel nach § 420 BGB jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt. So kann es z. B. bei einem Baubetreuungsvertrag liegen, bei dem ein Baubetreuer als direkter Vertreter mehrerer Bauherrn Werkverträge mit einzelnen Bauhandwerkern schließt.

Teilschuldverhältnis

9.5.2 Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, liegt nach § 421 Satz 1 BGB eine Gesamtschuld vor. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

 
Praxis-Beispiel

Vorschüsse

Auf das Wohnungseigentum mit der Nummer 10 entfallen für das Jahr 2025 monatliche Vorschüsse in Höhe von 400 EUR. Das Wohnungseigentum steht im Eigentum der Eheleute 1 und 2. Dann kann die Verwaltung namens der GdWE nach deren Belieben die 400 EUR von 1 oder 2 einfordern. Dies gilt auch, wenn ein Wohnungseigentum zwangsverwaltet wird. Dann kann die GdWE nach ihrem Belieben das Hausgeld sowohl vom Zwangsverwalter als auch vom Wohnungseigent...

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