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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 9.4 Forderungsübertragung und Schuldübernahme

Dr. Oliver Elzer
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Kann der Gläubiger vom Schuldner aus einem Schuldverhältnis die Erfüllung einer Forderung verlangen, z. B. eine Vergütung, kann er nach § 398 BGB diese Forderung durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Eine Abtretung ist nach § 399 BGB allerdings nicht möglich, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Änderung eines Schuldverhältnisses

 

Handelsgeschäft

§ 399 BGB ist nach § 354 HGB nicht anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dann ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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