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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 7 Verjährung

Dr. Oliver Elzer
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Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), bspw. die Forderung auf Zahlung von Vorschuss, unterliegt nach § 194 BGB der Verjährung. Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Dies gilt u. a. für sehr viele Ansprüche der GdWE gegen die Wohnungseigentümer, für die meisten Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen die GdWE und auch für die Ansprüche im Verhältnis der GdWE zur Verwaltung, bspw. auf Vergütung oder Schadensersatz.

 

Andere Verjährung

§ 195 BGB beschreibt nur einen Grundsatz. Es gibt aber auch Ansprüche, die ausnahmsweise erst in 10 Jahren (z. B. nach § 196 BGB Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück), in 30 Jahren (nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB bspw. Herausgabeansprüche aus Eigentum) oder gar nicht verjähren (nach § 924 BGB z. B. einige nachbarrechtliche Ansprüche wie das Recht auf einen Notweg).

Verjährungsfristen des BGB

7.1 Beginn der Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 
Praxis-Beispiel

Vorschüsse

Die Wohnungseigentümer fassen am 1.8.2025 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG den Beschluss über die Vorschüsse. Dann beginnt die Verjährung der Forderungen der GdWE gegen die Wohnungseigentümer grundsätzlich am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028. Ist der Verwaltung, auf die es nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG in Bezug auf die GdWE ankommt, der Hausgeldschuldner unbekannt und liegt in dieser Frage keine grobe Fahrlässigkeit vor, beginnt die Verjährung hingegen nicht zu laufen.

Die Wohnungseigentümer bestimmen am 1.8...

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