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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 6.1 Schuldnerverzug

Dr. Oliver Elzer
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Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug. Der Mahnung stehen nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Mahnung ist entbehrlich

Eine Mahnung ist für den Schuldnerverzug sogar nach § 286 Abs. 2 BGB in 4 Fällen entbehrlich:

Verzugseintritt ohne Mahnung

 

Vorschuss und Nachschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG

Für die Erfüllung der Forderung der GdWE auf Vorschuss und Nachschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmen weder das WEG noch das BGB "eine Zeit nach dem Kalender". Diese Zeit können die Wohnungseigentümer aber, wie ausgeführt (dazu Kap. B.II.1.4.1), nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen. Denn danach können die Wohnungseigentümer u. a. bestimmen, wann Forderungen fällig werden, bspw. an jedem 6. Werktag eines Monats. Wird z. B. so beschlossen, bedarf es im Rahmen des Hausgeldinkassos aus rechtlicher Sicht keiner Mahnung, um den Verzugseintritt zu begründen.[1] Eine Mahnung ist dennoch üblich und sollte ausgesprochen werden, um den Wohnungseigentümer an die fällige Hausgeldforderung zu erinnern.

Entgeltforderung: 30 Tage-Frist

Der Schuldner einer Entgeltforderung (z. B. Kaufpreisforderung des Gläubigers, weil er an den Schuldner Ware geliefert hat) kommt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist der Schuldner Verbraucher, gilt dies nur, wenn er auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsauf...

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