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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 4.4 Weitere Fristberechnungen

Dr. Oliver Elzer
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  • Verlängerung einer Frist

    Im Fall der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet (§ 190 BGB).

  • Zeiträume

    Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet (§ 191 BGB).

  • Anfang, Mitte, Ende des Monats

    Unter Anfang des Monats wird der 1., unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden (§ 192 BGB).

  • Sonn- und Feiertage

    Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages nach § 193 BGB der nächste Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Vorschüsse

Müssen die Wohnungseigentümer das Hausgeld bis zum 3. Werktag eines Monats zahlen und fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, ist das Hausgeld erst am Montag danach fällig. Dies ist bspw. bei der Berechnung der Zinsansprüche der GdWE und für die Frage des Verzuges zu beachten.

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