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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 4 Fristen/Termine

Dr. Oliver Elzer
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Manchmal muss eine Person eine Frist einhalten oder einen Termin. Ein Beispiel hierfür ist, dass ein Handwerker verspricht, an einem Tag zu einer bestimmten Uhrzeit seine Arbeit aufzunehmen. Dann ist klar, wann von ihm eine Erfüllung verlangt werden kann.

Manchmal ist es aber nicht so klar und weder das Gesetz noch ein Rechtsgeschäft sagen genau, wann eine Leistung fällig ist oder Erfüllung verlangt werden kann. So ist bspw. nicht geregelt, bis wann die Verwaltung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Jahresabrechnung oder nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan aufzustellen hat. Zum Vermögensbericht heißt es in § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG zwar, die Verwaltung habe diesen nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. Wann das genau ist, ist aber auch nicht geregelt. Und zur Versammlung der Wohnungseigentümer heißt es in § 24 Abs. 1 WEG, diese werde "von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen". Welcher Tag dies ist, sagt das Gesetz aber nicht.

Um hier teilweise zu helfen, gelten nach § 186 BGB die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB bzw. § 271 BGB für die Leistungszeit.

4.1 Bestimmungen der Vertragsparteien

Am besten bestimmen die Vertragsparteien selbst die Fristen und Termine. Die GdWE kann mit der Verwaltung z. B. im Einzelnen vereinbaren, wann diese die Versammlung einzuberufen oder die Leistungen nach § 28 WEG zu erbringen hat. Die Wohnungseigentümer können diese Termine nach h. M. auch beschließen und die Verwaltung anweisen, diese Beschlüsse umzusetzen. Die Wohnungseigentümer können ferner vereinbaren oder nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wann gegen sie gerichtete Forderungen der GdWE aus § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fällig werden.

 

Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die GdWE kann mit jedem anderen Vertragspartner regeln, wann er zu leisten hat. Darauf sollte die...

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