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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 3.1 Vollmacht und Vertretungsmacht

Dr. Oliver Elzer
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Will sich eine Person vertreten lassen, muss sie eine Vollmacht erteilen. Dies geschieht durch eine Erklärung (§ 167 Abs. 1 BGB). Die Person kann sich gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten erklären, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt (§ 172 Abs. 1 BGB). Wann die Vollmacht endet und keine Vertretungsmacht mehr besteht, bestimmt sich gem. § 168 Satz 1 BGB nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Ist die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt worden, so bleibt sie diesem nach § 170 BGB gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. Die Vertretungsmacht bleibt ferner gem. § 172 Abs. 2 BGB bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

 

Gesetzliche Vertretungsmacht

Es gibt auch eine gesetzliche Vertretungsmacht. Dann kann und muss der Vertretene selbst nichts erklären. Die GdWE wird z. B. gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 Fall 1 WEG von Gesetzes wegen grundsätzlich durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Wohnungseigentümer können diese Rechtsmacht im Außenverhältnis nicht beschränken, vgl. § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG. Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags ist es gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 Fall 2 WEG ausnahmsweise anders. Für diese Verträge hat der Verwalter nur dann eine Vertretungsmacht, wenn die Wohnungseigentümer diese Vertretungsmacht und ihren Umfang beschließen.

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