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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 2.1 Begriff

Dr. Oliver Elzer
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Unter einem Rechtsgeschäft versteht man einen juristischen Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen besteht oder bestehen kann, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung oder den Willenserklärungen bezweckten Erfolg, z. B. eine Kündigung oder den Abschluss eines Mietvertrags, herbeizuführen.

Rechtsgeschäfte lassen sich u. a. wie folgt aufteilen:

  • Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

    Das wichtigste mehrseitige Rechtsgeschäft ist der Vertrag, z. B. ein Verwaltervertrag. Die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG sind auch ein Rechtsgeschäft, aber kein Vertrag. Denn bei einer Vereinbarung werden mehrere Willenserklärungen nicht gegenseitig (= Angebot und Annahme) abgegeben, sondern auf dasselbe Ziel ausgerichtet. Diesen Vorgang nennt man nicht Vertrag, sondern präziser einen "Gesamtakt". Bei einem Beschluss ist es nicht anders: Auch er ist ein Rechtsgeschäft, aber kein Vertrag, sondern auch ein "Gesamtakt".

    Rechtsgeschäfte

  • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

    Durch ein Rechtsgeschäft kann die Verpflichtung zu einer Leistung übernommen werden, z. B. das Versprechen, das Treppenhaus zu reinigen oder einen Personenaufzug zu warten. Hiervon zu trennen ist die Verfügung. Diese führt i. d. R., aber nicht stets in Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts eine Rechtsänderung herbei. Ein Verfügungsgeschäft ist bspw. die Übertragung von Eigentum an Öl oder Gas an die GdWE oder die Abtretung einer Forderung der GdWE an ein Inkassounternehmen.

    Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

"Fehlerhaftes" Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft kann mit "Fehlern" behaftet sein, die den Eintritt des beabsichtigten rechtlichen Erfolgs ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend unmöglich machen....

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