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Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verletzung durch Weite ... / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer vor. Dieser soll es unterlassen, künftig E-Mails des Wohnungseigentümers an andere Wohnungseigentümer weiterzuleiten (= zu verbreiten).

Weiterleitung von E-Mails

Die Weiterleitung von E-Mails stellt eine "Verarbeitung" im Sinne der DSGVO dar, für die es einer Einwilligung bedarf (äußerungsrechtlich geht es um eine Verbreitung). Im Fall lag diese nicht vor. Die Klage hätte daher Erfolg haben müssen. Die Hilfsüberlegung, dass die anderen Wohnungseigentümer den Inhalt der E-Mail in den Verwaltungsunterlagen hätten wahrnehmen können, ändert daran nichts.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Erhält die Verwaltung von einem Wohnungseigentümer eine E-Mail und nimmt sie diese, wie es richtig ist, zu den Verwaltungsunterlagen, kann man fragen, ob sie die dortigen Angaben, beispielsweise den Namen, eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse pseudonymisieren muss, damit andere Wohnungseigentümer bei einer Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen diese Daten nicht sehen können. "Pseudonymisierung" meint die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Im Einzelfall ist das vorstellbar.

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