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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Praktische Bedeutung hat das AGG insbesondere im Arbeits- und Mietrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das im vorangegangenen Gesetzentwurf noch als "Antidiskriminierungsgesetz" bezeichnet wurde, ist am 18.8.2006 nach langen politischen Diskussionen in Kraft getreten.[1]

[1] BGBl 2006 I S. 1897 ff.

1 Anwendungsbereich

1.1 Vermietung von Wohnraum

Im Bereich der Wohnungsvermietung gilt das AGG nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt (§ 19 Abs. 5 Satz 2 AGG).

Zu den Angehörigen zählen

  • der Ehegatte (auch der getrennt lebende),
  • die Eltern,
  • die Geschwister,
  • alle Verwandten in gerader Linie, d. h. Kinder, Enkel, Urenkel, Stiefkinder, Schwager/Schwägerin, Schwiegereltern, Neffen/Nichten.

Ferner findet das AGG keine Anwendung, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Mietvertragsparteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 19 Abs. 5 Satz 1 AGG). Unter welchen Umständen dies der Fall ist, ist im Gesetz nicht geregelt.

 
Hinweis

Vermietung von nicht mehr als 50 Wohnungen

Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, vermietet der Vermieter aber insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das AGG nur eingeschränkt zur Anwendung, d. h., der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände "Rasse" und "ethnische Herkunft" beachten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG).

Nicht eindeutig definiert ist im Gesetz, ob sich der Umfang von 50 Wohnungen nach dem vorhandenen oder...

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