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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): 1.000 EUR Buß ... / 3 Das Problem

Rudolf Stürzer
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Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Vermietet ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das AGG nur eingeschränkt zur Anwendung, d. h., der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände "Rasse" und "ethnische Herkunft" beachten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG). Keine Anwendung findet das AGG im Bereich der Wohnungsvermietung, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt (§ 19 Abs. 5 Satz 2 AGG). Ferner findet das AGG keine Anwendung, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Mietvertragsparteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 19 Abs. 5 Satz 1 AGG).

Verstöße gegen die Bestimmungen des AGG können insbesondere bereits bei der Auswahl der Bewerber für eine Wohnung eintreten. Das Benachteiligungsverbot bei der Vergabe von Wohnungen verbietet eine Ungleichbehandlung z. B. aufgrund ausländisch klingender Namen auch schon bei der Auswahl derjenigen Mietinteressenten, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen werden. Dabei ist nach Auffassung einiger Gerichte auch ein sog. Testing-Verfahren zulässig, mit dem ein Vermieter daraufhin überprüft wird, ob er das Benachteiligungsverbot verletzt, indem ihm Bewerbungen von fiktiven Bewerbern übermittelt werden, die sich nur durch ein Kriterium unterscheiden, aufgrund dessen eine Benachteiligung vermutet wird. Ein solches Testing-Verfahren soll vor Gericht auch als Nachweis für die Benachteiligung verwendet werden können (so z. B. AG Hamburg, Urteil v. 3.2.2017, 811b C 273/15).

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