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Allgemeine Rechtsgrundlagen des Nachbarrechts / 3 Öffentliches Nachbarrecht

Hans-Albert Wegner †
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Neben das private Nachbarrecht des BGB und der Landesnachbarrechtsgesetze der Bundesländer ist in zunehmend stärkerem Maße das öffentliche Nachbarrecht getreten. Es ist anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht nur den Schutz der Allgemeinheit bezwecken, sondern im Einzelfall auch nachbarschützenden Charakter haben können. Dem öffentlichen Nachbarrecht kommt heute vor allem beim Schutz des Einzelnen vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine tragende Rolle zu. Denn im Bereich technischer Risiken hat in erster Linie der Staat einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung und Fortentwicklung der Industriegesellschaft sowie den gleich gelagerten Interessen der Anlagenbetreiber auf der einen Seite und den Schutzinteressen der betroffenen Nachbarn auf der anderen Seite zu finden.

 
Praxis-Beispiel

Infrastrukturmaßnahmen des Schienen-, Straßen- und Flugverkehrs

Besonders deutlich wird die Notwendigkeit eines staatlich garantierten Interessenausgleichs bei Infrastrukturmaßnahmen des Schienen-, Straßen- und Flugverkehrs. Hier kann es nur Aufgabe des Gesetzgebers sein, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verkehrsträger einerseits und den etwa durch Verkehrslärm betroffenen Nachbarn andererseits zu schaffen, wie dies mit der Verkehrslärmschutzverordnung und dem Fluglärmgesetz geschehen ist.

Für Klagen aus dem öffentlichen Nachbarrecht ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht) zuständig.

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