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Allgemeine Rechtsgrundlagen des Nachbarrechts / 2.1.2 Grenzanlagen

Hans-Albert Wegner †
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Gibt der Verlauf der Grundstücksgrenze keinen Anlass für nachbarlichen Ärger, kann sich dieser aus dem Vorhandensein von gemeinschaftlichen Grenzanlagen bzw. Grenzeinrichtungen entwickeln, die sich auf der gemeinsamen Grenze befinden und die "zum Vorteil beider Grundstücke dienen", wie das Gesetz es verlangt.[1]

In Betracht kommen hier etwa

  • Lichtschächte zwischen angrenzenden Häusern,
  • Grenzraine zum Pflugwenden zwischen 2 Äckern,
  • auf der gemeinsamen Grenze stehende Hof- und Gartenmauern,
  • Grenzzäune und Grenzhecken sowie
  • schließlich Grundstückseinfahrten und Hofflächen, durch welche die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft.

Diese Grenzanlagen sind häufig so alt, dass sich nicht mehr feststellen lässt, wer sie hergestellt hat und ob die Herstellung seinerzeit im beiderseitigen Einvernehmen der damaligen Nachbarn erfolgte. Da in der Folgezeit im Allgemeinen die beteiligten Nachbarn auch weniger ein Interesse an der Klärung der Eigentumsfrage als vielmehr an der Nutzung dieser Einrichtungen haben, verzichtet das BGB auf den Versuch einer Eigentumszuordnung. Es stellt vielmehr die widerlegbare Vermutung auf, dass beide Nachbarn die Grenzanlagen bei hälftiger Kostentragung gemeinschaftlich nutzen können und dass eine Veränderung oder Beseitigung einer solchen Grenzanlage zu unterbleiben hat, solange einer der Nachbarn ein Interesse an deren Fortbestand bekundet.[2]

Im BGB finden sich auch Regelungen über Grenzbäume und Grenzsträucher, die auf der gemeinsamen Grenze von Nachbargrundstücken wachsen.[3] Hier gilt, dass jeder der Nachbarn die Beseitigung dieser Gehölze verlangen kann, es sei denn, sie dienen als Grenzzeichen und können nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden. In so einem Fall ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen.

Eine besonders gere...

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