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Allgemeine kaufmännische Grundlagen (ZertVerwV) / 2 Grundzüge ordnungsmäßiger Buchführung

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Grundzüge ordnungsmäßiger Buchführung – kurz: GoB – finden sich in der Umsetzung der Buchführungspflicht wieder.

2.1 Buchführungspflicht

Bevor jemand in die Selbstständigkeit startet, ein Gewerbe anmeldet (z. B. angehender WEG-Verwalter als Einzelunternehmen) oder eine eintragungspflichtige Personen-/Kapitalgesellschaft gründet, bedarf es auch der Abklärung, ob die neue Firma bzw. das neu gegründete Gewerbe der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführungspflicht unterliegen. Antworten hierzu ergeben sich (neben den steuerrechtlichen Vorschriften) aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Ist der Unternehmer Kaufmann i. S. d. §§ 1ff. HGB?

Das HGB sieht 3 Möglichkeiten in der Einstufung zu einem "Kaufmann" vor:

  • Istkaufmann nach § 1 HGB (Kaufmann kraft Handelsgewerbebetriebs, d. h. die Kaufmannseigenschaft tritt automatisch und unmittelbar allein durch das Betreiben eines Handelsgewerbes ein),
  • Kannkaufmann nach § 2 HGB (Kaufmann kraft Eintragung; ein gewerbliches Unternehmen, das seiner Art oder dem Umfang nach keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich freiwillig ins Handelsregister eintragen; z. B. Lieselotte Schön Hausverwaltung e. K.),
  • Formkaufmann nach § 6 HGB (Kaufmann kraft Rechtsform; Handelsgesellschaften, die sich aufgrund ihrer Rechtsform in ein Register eintragen lassen müssen, z. B. GmbH, AG, KG, OHG).
 

Freiberufliche Tätigkeit

Selbstständige, die eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 EStG ausüben, z. B. ein Architekt, Energieberater, Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt etc., sind keine Gewerbetreibenden und nehmen somit keine Kaufmannseigenschaft ein; Ausnahme: durch Gründung einer eintragungspflichtigen Rechtsform wie z. B. der GmbH.

Besteht Buchführungspflicht?

Ist die Kaufmannseigenschaft zu bejahen, besteht grundsätzlich nach § 238 HGB...

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