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Allgemeine Geschäftsbedingungen / 4.1.1 Überraschende Klauseln

Kathleen Kunst
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Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). In der Folge bleibt der Vertrag ohne die überraschende Klausel bestehen, an deren Stelle das dispositive Gesetzesrecht tritt (§ 306 BGB).

Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen, das heißt, zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss ein deutlicher Widerspruch bestehen.[1] Der Verwender hat die Möglichkeit, einer ungewöhnlichen Klausel den Überraschungseffekt zu nehmen, indem er einen sehr deutlichen Hinweis, z. B. durch eine fette Überschrift gibt und gleichzeitig aufzeigt, wie normalerweise die gesetzliche oder sonst vertragstypische Alternativ-Regelung aussähe.

 

Beispiele für überraschende Klauseln

  • In einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall ist eine Vereinbarung überraschend, nach der der Geschädigte zur Sicherung des Honoraranspruchs des Sachverständigen seine Schadensersatzansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer abtreten soll.[2]

    In den umfangreichen AGB eines Anzeigenblatts ist an versteckter Stelle geregelt, dass die vom Kunden bestellte Anzeige in 11 weiteren Ausgaben des Blatts erscheinen soll. Eine solche Regelung ist für den Anzeigenkunden ungewöhnlich und angesichts der versteckten Wiedergabe in den komplexen AGB überraschend.[3]

  • Wird eine Leistung üblicherweise ohne gesonderte Vergütung angeboten, z. B. der Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, so ist eine Entgeltklausel überraschend und damit unwirksam, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird.[4]
  • Wird eine bestimmte Materialstärke als Beschaffenheit vereinbart, ist eine Regelung, die Abweichungen von bis zu 15 % zulässt, überraschend. Eine solche Klausel wird auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht Vertragsbestandteil.[5]
  • Wird ein Vertragsverhältnis online geschlossen und im Rahmen der Abwicklung ausschließlich elektronisch kommuniziert, können Klauseln, die für Anzeigen oder Erklärungen des Kunden die Schriftform vorschreiben, überraschend und damit unangemessen sein.[6]
  • Eine Klausel, nach der im Fall eines Diebstahls das versicherte Fahrzeug in das Eigentum des Versicherers übergeht, wenn es nicht binnen einer Frist wieder herbeigeschafft wird, ist in einer speziellen Oldtimer-Versicherung – anders als bei Versicherungsverträgen über gewöhnliche Fahrzeuge – überraschend.[7]

    Eine Klausel in den AVB einer Wohngebäudeversicherung "Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat." ist wirksam und nicht überraschend.[8]

  • Die fomularmäßige Verpflichtung eines Gewerbetreibenden, als Mieter in einem Einkaufszentrum einer Werbegemeinschaft als Pflichtmitglied beizutreten, wurde hingegen als nicht überraschend eingestuft.[9]
  • Ebenfalls nicht als überraschend wird die formularmäßige Vereinbarung eines Vormietrechts in einem Gewerbemietvertrag angesehen.[10]

    Nicht als überraschend, weil verbreitet, ist auch eine Altersgrenzenregelung im Arbeitsvertrag unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses".[11]

  • Gleiches gilt für Ausschlussfristklauseln in Formulararbeitsverträgen.[12]
  • Gerichtsstandklauseln sind im unternehmerischen Verkehr verbreitet und grundsätzlich nicht überraschend, wenn die Zuständigkeit des Sitzgerichts des Verwenders[13]

    oder diejenige der Zweigniederlassung, von der der Vertragsschluss erfolgte, vereinbart ist.[14]

[1] OLG Dresden, Urteil v. 1.7.2021, 8 U 276/21, NJW 2021, S. 1573 ff.
[2] BGH, Urteil v. 21.6.2016, VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, S. 501 ff.
[3] LG Saarbrücken, Urteil v. 27.3.2002, 11 S 200/01, NJW RR 2002 S. 915.
[4] BGH, Urteil v. 26.7.2012, VII ZR 262/11.
[5] OLG München, Urteil v. 29.1.2015, 23 U 2889/14.
[6] BGH, Urteil v. 14.7.2016, III ZR 387/15, NJW 2016 S. 2800 ff.
[7] OLG Karlsruhe, Urteil v. 1.9.2016, 12 U 19/16.
[8] OLG Celle, Beschluss v. 1.3.2021, 8 U 193/20, BeckRS 2021, 5868.
[9] BGH, Urteil v. 13.4.2016, XII ZR 146/14, NZM 2016 S. 520 ff.
[10] OLG Stuttgart, Urteil v. 7.11.2019, 13 U 215/2019, NJW-Spezial 2020, S. 227.
[11] BAG, Urteil v. 25.10.2017, 7 AZR 632/15, NZA 2018 S. 507 ff.
[12] BAG, Urteil v. 17.10.2017, 9 AZR 80/17, NJW 2018 S. 250 ff.
[13] OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.3.2015, 8 U 208/13, BeckRS 2015, 6795.
[14] BayObLG, Beschluss v. 12.9.2019, 1 AR 74/19, BeckRS 2019, 21393.

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