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Allgemeine Geschäftsbedingungen / 3 Definition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alexander C. Blankenstein
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt.[1] Hiervon ist selbst dann auszugehen, wenn der Verwalter den Vertragstext nicht selbst erstellt, sondern einen bereits erstellten Vertrag übernommen hat:

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verwender die Bedingungen selbst entworfen hat, sondern nur darauf, ob ein Vertragspartner sich die Bedingungen als von ihm gestellt zurechnen lassen muss. Maßgebend ist dabei der Schutzzweck des AGB-Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern.[2]

Dies ist häufig der Fall, wenn der Vertrag vom Notar erstellt wurde. Zum einen muss sich z. B. der Bauträger den Entwurf zurechnen lassen, den sein "Hausnotar" erstellt hat. Zum anderen unterliegt der Verbrauchervertrag der Klauselkontrolle des AGB-Rechts, wenn die Regelungen nicht vom Vertragspartner eingeführt wurden.[3]

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Bauträger durchaus berechtigt ist, aufgrund ihm im Bauträgervertrag erteilter Vollmachten die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zu ändern.[4]

Die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht muss auch grundbuchrechtlich hinreichend bestimmt sein. Diesem Grundsatz ist dann Genüge getan, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wird. Hinsichtlich der Beschränkungen im Innenverhältnis setzt die Vereinbarkeit mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 4 BGB eine Fassung der Vollmacht voraus, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn für die Änderung ein erheblicher bzw. wicht...

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