Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Allgemeine Geschäftsbedingungen / 10 Prüfung anhand einzelner Beispiele

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

10.1 Laufzeit des Verwaltervertrags

Nach umstrittener Rechtsprechung des BGH unterliegt die Laufzeit des Verwaltervertrags auch in einem Formularvertrag wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht dem Klauselverbot des § 309 Nr. 9a BGB, wonach eine den anderen Vertragsteil länger als 2 Jahre bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam ist.[1]

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 ist zum einen die Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht mehr an einen wichtigen Grund knüpfbar, zum anderen und maßgeblich, endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG automatisch spätestens 6 Monate nach Abberufung des Verwalters. Völlig unabhängig davon also, welche Laufzeit der Verwaltervertrag haben soll, wird die Vereinbarung im Fall der Abberufung hinfällig. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass in Ermangelung einer Übergangsvorschrift auch bereits vor Inkrafttreten des WEMoG begründete Bestellungsverhältnisse und geschlossene Verwalterverträge von der Neuregelung betroffen sind.

 
Praxis-Beispiel

Verwalterbestellung mit Wirkung vom 1.10.2020

Der Verwalter wurde mit Wirkung vom 1.10.2020 für 5 Jahre bis zum 30.09.2025 bestellt. Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrags sind auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt. Seit 1.12.2020 kann nun dieser Verwalter jederzeit auch grundlos von seinem Amt abberufen werden. Ist der Verwaltervertrag nicht an den Bestellungszeitraum geknüpft, endet er spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Ist er an den Bestellungszeitraum geknüpft, endet er ohnehin im Zeitpunkt der Abberufung. Des Schutzzwecks des § 309 Nr. 9a BGB bedarf es nach neuer Rechtslage also ohnehin nicht.

[1] BGH, Beschluss v. 20.6.2002, V ZB 39/01.

10.2 Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Nach der Bestimmung des § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.096
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    840
  • Jubiläumszuwendung
    820
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    758
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    740
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    737
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    725
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    714
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    714
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    713
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    702
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    701
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    646
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    638
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    633
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    628
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    617
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    608
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    605
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    594
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Buchführung für die WEG-Verwaltung
Buchführung für die WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Der schnelle Einstieg für WEG-Verwalter zum Thema Buchhaltung. Dieses Buch verrät alles über Jahresabschluss, Wirtschaftsplan, doppelte Buchführung u.v.m. Dank der zahlreichen Buchungsbeispiele, Übungen und Lösungen gehen Buchungen bald leicht von der Hand.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren