Alleinarbeit kann in vielfältiger Form auftreten. Pauschallösungen für jeden Anwendungsfall gibt es nicht. Eine Gefährdung, ein Risiko, eine Eintrittswahrscheinlichkeit kann nicht haargenau quantifiziert und qualifiziert werden. Die möglichen Schutzmaßnahmen sind zudem nicht nur auf einen bestimmten Gefährdungsgrad abgestellt, sondern können für verschiedene Szenarien Anwendung finden.
Es ist zu prüfen, ob eine Alleinarbeit unbedingt notwendig ist. Die beste Lösung, Alleinarbeit sicher zu machen wäre es, eine zweite Person hinzuzuziehen oder in Ruf- oder Sichtweite zu haben. Im Ergebnis handelt es sich dann folgerichtig nicht mehr um Alleinarbeit.
Beteiligung bei der Gefährdungsbeurteilung
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte der Arbeitgeber neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, der Personalvertretung, den Sicherheitsbeauftragten unbedingt die für die Alleinarbeit vorgesehenen Beschäftigten beteiligen.
2.1 Ermittlung der Gefährdungen
Zunächst sind die Randbedingungen der Alleinarbeit zu untersuchen, u. a.:
- Was soll wo gemacht werden?
- Ist stationäre und/oder mobile Arbeit vorgesehen?
- Welche Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung liegen vor (z. B. Beleuchtung, Klima, Lärm, stoffliche Belastungen)?
- Welche Arbeitsmittel werden eingesetzt, was ist dabei zu beachten?
- Welche weiteren Gefährdungsfaktoren sind vorhanden?
- Wann soll die Arbeit stattfinden (übliche Schichtzeiten, nachts, am Wochenende)?
- Sind während der Alleinarbeit andere Beschäftigte im Betrieb tätig?
Es sollte auch die Frage diskutiert werden, ob Alleinarbeit am geplanten Ort und zur vorgesehenen Zeit wirklich unabdingbar ist.
2.2 Vorschriften zur Alleinarbeit
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Rechtsvorschriften oder Regeln Alleinarbeit verbieten oder einschränken.
2.2.1 Verbot der Alleinarbeit
Strikte Verbote der Alleinarbeit gibt es nur wenige: