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Alleinarbeit / 2 Gefährliche Alleinarbeit

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Der Begriff "Gefährliche Arbeiten" ist u. a. in der DGUV-V 1 verankert und hat nicht nur, aber auch in Bezug auf Alleinarbeit Relevanz:

"Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen" (§ 8 Abs. 2 DGUV-V 1).

Die DGUV-R 100-001 legt diese Aussage weiter aus:

"Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können" (Abschn. 2.7.1 DGUV-R 100-001).

"Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden" (Abschn. 2.7.2 DGUV-R 100-001).

Eine beispielhafte Auflistung gefährlicher Arbeiten in Abschn. 2.7.1 DGUV-R 100-001 macht deutlich, dass hier tatsächlich an besonders risikoreiche Arbeiten in bestimmten Branchen gedacht ist:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
  • Schweißen in engen Räumen
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
  • Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
  • Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
  • Sprengarbeiten,
  • Fällen von Bäumen,
  • Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes,
  • der Einsatz ...

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