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Albanien / 2.1 Entsendung

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Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Albanien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.

2.1.1 Voraussetzungen für eine Entsendung

Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus,
  • der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert,
  • der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber,
  • das Entgelt wird vom entsendenden Arbeitgeber weiter getragen, sofern die Entsendung im Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten überschreitet,
  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat,
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
 
Hinweis

Nennenswerte Geschäftstätigkeit

Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 % oder beschäftigt der entsendende Arbeitgeber mindestens 25 % seiner Arbeitnehmer im Entsendestaat, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.

Wird im Entsendestaat nur Verwaltungspersonal beschäftigt, dann liegt keine nennenswerte Geschäftstätigkeit vor.

2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-albanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Die Besc...

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