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Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung / 3 Ausscheiden von Anwälten aus Sozietät ist neu geregelt

Haufe Redaktion
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Seit dem 1.5.2025 ist der neue § 32 BORA in Kraft, der eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert.

Am 25.11.2024 hatte die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine Neufassung von § 32 der Berufsordnung (BORA) beschlossen. Dieser liefert eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft. Die Regelungen gelten auch beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten.

Neufassung von § 32 BORA schließt auch angestellte Anwälte ein

Die bisherigen Regelungen in § 32 BORA waren nach Ansicht des federführenden Ausschusses nicht mehr zeitgemäß und praxisgerecht. Zudem gab es bislang keine Regelung für das Ausscheiden angestellter Anwältinnen und Anwälte, obwohl sich dabei etwa in Bezug auf das Mitnehmen von Mandaten und Handakten dieselben Fragen stellen. Die Neufassung von § 32 BORA ist als "Gebrauchsanweisung" gedacht, in der die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung adressiert sind.

 

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