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Aktueller Stand der Arbeitszeiterfassung: Müssen auch die Zeiten für Hausangestellte erfasst werden? (BB 2025, Heft 06, S. 308)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Über 5 1/2 Jahre sind seit der Entscheidung des EuGH in der Rs. CCOO (C-55/18) vergangen. Mit Ausnahme weniger Gerichtsentscheidungen hat sich in Deutschland nichts getan. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, BB 2023, 760 m. BB-Komm. Ley) eine umfassende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet. Dafür hat das Gericht zu Recht viel Kritik erhalten (s. bspw. Fink, BB 2023, 249; Höpfner/Schneck, NZA 2023, 1; Plack, SAE 2023, 39). Die derzeitige Gesetzeslage ist nicht ausreichend, um die Vorgaben des EuGH abzubilden. Es bedarf einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, welche bislang noch aussteht.

I. Status quo der Zeiterfassung

Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CCOO (C-55/18) sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer umfassend zu erfassen. Die bloße Erfassung der Mehrarbeit ist nicht ausreichend.[1] Das Zeiterfassungssystem muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein.[2] Sofern die nationalen Gesetze diesen Anforderungen nicht genügen, bedarf es einer Anpassung. Nach der Entscheidung des BAG[3] lässt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits eine Verpflichtung der Arbeitgeber zu Zeiterfassung ableiten. Diese Ansicht ist wenig überzeugend. Die derzeitige Rechtslage genügt den Anforderungen des EuGH nicht.[4] Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung trotz bereits vorgelegten Referentenentwurf[5] nicht vorgenommen.

Nun musste sich der EuGH erneut mit der Frage der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung beschäftigen. Konkret ging es um die Zeiterfassung für Hausangestellte. Diese Berufsgruppe war nach der Reform des spanischen Arbeitszeitrechts von der Zeiterfassung ausgenommen worden.

[1] Fink, Die Arbeitszeiterfassung nach dem Urteil des EuGH i...

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