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Aktuelle Rechtsprechung zum Bilanzsteuerrecht (estb 2025 ... / 3. Pensionsrückstellung für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung

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Verwaltungsauffassung: Gemäß BMF-Schreiben vom 17.2.2002[18] kann eine Pensionsrückstellung nur insoweit gebildet werden, als der Versorgungsanspruch auf eine garantierte Mindestleistung entfällt. Baut eine Altersvorsorge hingegen auf einer Versorgungszusage auf, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung einräumt, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung nach dem Wert einer in Fonds investierenden Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalls richtet, sei der Ansatz einer Pensionsrückstellung zu versagen.

Rechtsprechung des BFH: Mit Beschluss vom 4.9.2024 ist der BFH der Verwaltungsauffassung entgegengetreten.[19] Er sieht in den Ungewissheiten in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der zugesagten Versorgung (Höhe) keine Vorbehalte der Versorgungszusage (Rechtsgrund). Somit ist bei einer fondsgebundenen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung eine Pensionsrückstellung unter folgenden Voraussetzungen anzusetzen:

  • Der Pensionsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf laufende oder einmalige Pensionsleistungen.
  • Die Zusage sieht keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vor (Gewinnabhängigkeit) und
  • enthält keinen Vorbehalt, dass die Pensionsanwartschaft gemindert oder entzogen werden kann, oder sich ein solcher Vorbehalt nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung zulässig ist (schädlicher Vorbehalt).
  • Die Pensionszusage ist schriftlich erteilt und enthält eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen (Eindeutigkeitsgebot).

Beraterhinweis Angesi...

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