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Aktienoptionen / 11 Aktienoptionen bei Auslandsaufenthalten

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Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der bei Ausübung der Aktienoptionsrechte zugeflossene geldwerte Vorteil dem gesamten Zeitraum zwischen der Gewährung (sog. Granting) und dem Eintritt der Unentziehbarkeit der Optionsrechte (sog. Vesting) zuzuordnen (zukunfts- und zeitraumbezogene Leistung). Der Zuflusszeitpunkt und der Zeitraum für die Zuordnung des Besteuerungsrechts weichen deshalb voneinander ab. Hält sich der Arbeitnehmer während des maßgeblichen Zeitraums teilweise im Ausland auf und bezieht er für die Auslandstätigkeit Einkünfte, die nach einem DBA im Inland steuerfrei sind, ist der auf diesen Zeitraum entfallende Teil des geldwerten Vorteils aus der Ausübung des Optionsrechts ebenfalls steuerfrei.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob das Optionsrecht während des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgeübt wird. Die für die Anwendung des DBA erforderliche Beurteilung der Ansässigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte und nicht nach dem Zeitraum zwischen der Gewährung der Optionsrechte und deren erstmaliger Ausübbarkeit.

 
Praxis-Tipp

Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einkommensteuerveranlagung ggf. nachzuweisen, dass für den auf die Auslandstätigkeit entfallenden geldwerten Vorteil im ausländischen Staat Steuern entrichtet worden sind oder der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Entsprechende Belege sollten aufbewahrt werden.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerungsgrundlage mit Doppelbesteuerungsabkommen

Der Arbeitgeber räumt seinem Arbeitnehmer im Januar 01 das nicht handelbare, frühestens nach Ablauf von 4 Jahren innehabende Recht ein, 300 Aktien des eigenen Unternehmens zum Preis von 100 EUR pro Stück zu erwerben. Dies ent...

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Handelbare Optionsrechte Wird dem Arbeitnehmer ein handelbares Optionsrecht, z. B. als Belohnung für geleistete Tätigkeit gewährt, fließt diesem ein geldwerter Vorteil zu. Das Besteuerungsrecht nach DBA ist daher, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt, nach den ...

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