Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Akkordarbeit / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Definition und Abgrenzung zum Zeitlohn

Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem sich das Arbeitsentgelt nach der Länge der Arbeitszeit bemisst, wird beim Akkordlohn das Arbeitsentgelt nach dem erzielten Arbeitsergebnis ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit bemessen. Der Akkordlohn wird deshalb häufig auch Leistungslohn genannt.

Der Akkordlohn ist nach der Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass seine Höhe proportional der Leistung des Arbeitnehmers entspricht und sich deshalb jede Änderung der Arbeitsleistung unmittelbar auf die Höhe des gezahlten Entgelts auswirkt.[1] Dabei wird zunächst eine Normalleistung ermittelt, die zur tatsächlichen Leistung des Arbeitnehmers in Bezug gesetzt wird.[2]

 
Hinweis

Wann ist Akkordlohn sinnvoll?

Die Einführung von Akkordlohn ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeit akkordfähig ist, d. h. die Arbeitsabläufe sich regelmäßig wiederholen und die Arbeitsleistung exakt messbar ist. Die Mengenleistung darf nicht von externen Faktoren abhängen und muss über das Arbeitstempo direkt durch den Mitarbeiter beeinflussbar sein.

Weiter muss die Tätigkeit akkordreif sein. Hierfür ist es notwendig, dass alle Arbeitsabläufe so weit optimiert worden sind, dass der Mitarbeiter sie in der erforderlichen Qualität sicher bewältigen kann.

[1] LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 14.2.2023, 6 TaBV 1/23.
[2] BAG, Beschluss v. 15.5.2001, 1 ABR 39/00.

2 Rechtsnatur und Form

Beim Akkordvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, auf den die §§ 611 ff. BGB Anwendung finden.

Häufig finden sich Regelungen zur Akkordarbeit nicht nur im Individualarbeitsvertrag, sondern auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Kraft Gesetzes bedürfen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen der Schriftform.[1]

Ist die Akkordabrede Teil eines Individualvertrags, bedarf sie der Schriftform grundsätzlich nur dann, soweit dies in einer einschlägigen Tarifnorm oder Betriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Anderenfalls ist die Vereinbarung formfrei möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch dringend zu empfehlen, die Abrede schriftlich zu fassen. Jedenfalls in Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG müssen die (zunächst mündlich getroffenen) Vereinbarungen über den Lohn ohnehin schriftlich fixiert werden.

[1] § 1 Abs. 2 TVG, § 77 Abs. 2 BetrVG.

3 Geldakkord und Zeitakkord

Beim Akkordlohn wird zwischen Geldakkord und Zeitakkord unterschieden.

3.1 Unterscheidung zwischen Geld- und Zeitakkord

Ist für jedes vom Arbeitnehmer fertiggestellte Stück, für eine bestimmte Arbeitsmenge oder eine Leistungsarbeit ein bestimmter Geldbetrag (Akkordsatz oder Stücksatz) als Lohn vorgesehen, liegt Geldakkord vor. Hierbei wird der Stückgeldsatz mit der tatsächlichen Arbeitsleistung multipliziert. Der Stückgeldsatz errechnet sich aus dem Akkordrichtsatz (der um durchweg 10 bis 20 % erhöhte jeweilige tarifliche Stundenlohn), der durch die Normalleistung dividiert wird.

Wird mithilfe von Zeitmessungen die von einem normalen Arbeitnehmer für die betreffende Arbeitsleistung normalerweise benötigte Zeit "vorgegeben" und für jede Minute der vorgegebenen Zeit ein bestimmter Geldbetrag unabhängig von der tatsächlich für die Arbeit benötigten Zeit gezahlt, handelt es sich um Zeitakkord. Der tatsächliche Verdienst des Arbeitnehmers ergibt sich hier aus einer Multiplikation der als normal festgesetzten Minutenzahl (Zeitfaktor, Vorgabezeit) mit dem für die Minute festgesetzten Geldbetrag (Geldfaktor) und der fertig gestellten Stückzahl oder der erreichten Leistungseinheit. Der Geldfaktor ergibt sich in der Regel durch Teilung des Akkordrichtsatzes durch 60 Minuten.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Akkordlohns

Die Normalleistung soll 10 Stück/Stunde betragen. Es ergibt sich also eine Vorgabezeit von 6 Minuten pro Stück.

Der tarifliche Stundenlohn soll 20 EUR, der Akkordzuschlag 20 % ausmachen. Der Akkordrichtsatz beträgt somit 24 EUR (20 EUR tariflicher Stundenlohn zzgl. 20 % = 24 EUR). Der Geldfaktor liegt im Beispiel bei 0,40 EUR/Minute (Akkordrichtsatz 24 EUR : 60 min. = 0,40 EUR). Der Stückgeldsatz beträgt 2,40 EUR (Akkordrichtsatz 24 EUR : Normalleistung 10 Stück = 2,40 EUR).

Der Arbeitnehmer hat tatsächlich 13 Stücke angefertigt.

Sein Zeitakkordlohn liegt bei 31,20 EUR (Vorgabezeit 6 x Geldfaktor 0,40 EUR x 13 = 31,20 EUR).

Sein Stückgeldlohn beträgt ebenfalls 31,20 EUR (Stückgeldsatz 2,40 EUR x Istleistung 13 = 31,20 EUR).

3.2 Akkordsätze

Die Festsetzung der Akkordsätze kann im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart werden. Eine einseitige Festsetzung durch den Arbeitgeber ist gegen den Willen der Arbeitnehmer nicht zulässig. Es genügt aber für den Zeitfaktor eine Einigung über eine hinreichend exakte Methode oder Festsetzung, etwa nach REFA-Grundsätzen. Dann bedarf es nur noch der Einigung über den Geldfaktor. Ist dem Arbeitgeber die Festsetzung der Akkordsätze überlassen, muss er sie nach billigem Ermessen festsetzen, andernfalls erfolgt die Festsetzung durch das Gericht.[1]

 
Achtung

Akkordvergütung und Mindestlohn

Akkordabreden sollten Regelungen zur Sicherung des Mindestlohns enthalten.

Häufig ist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, dass der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Akkordarbeit
Akkordarbeit

Zusammenfassung Begriff Akkordarbeit liegt regelmäßig dann vor, wenn in einem Arbeitsverhältnis die Grundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht (nur) die Dauer der Arbeitszeit, sondern (hauptsächlich) die Erbringung einer gewissen Leistung in einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren