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AGS 6/2016, Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren

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Leitsatz

Bei Unterlassungsansprüchen richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Gleiches gilt im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Festhaltung OLG Hamm v. 26.3.2015 – 4 W 15/15, AGS 2015, 523).

OLG Hamm, Beschl. v. 31.7.2015 – I-4 W 86/14

1 Sachverhalt

Das LG hatte den Schuldner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt. Den Streitwert hat das LG für das Verfügungsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Anschließend hat der Schuldner sinngemäß eine Abschlusserklärung abgegeben.

Unter dem 18.3.2014 beantragte die Gläubigerin beim LG, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit zu verurteilen.

Unter dem 7.4.2014 beantragte die Gläubigerin beim LG, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten (weiteren) Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung (weitere) Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer (weiteren) Sicherheit zu verurteilen.

Das LG lehnte die unter dem 18.3.2014 und unter dem 7.4.2014 gestellten Anträge der Gläubigerin ab und verpflichtete die Gläubigerin, die diesbezüglichen Kosten zu tragen.

Den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die beiden durch die Anträge vom 18.3.2014 und vom 7.4.2014 eingeleiteten Verfahren setzte das Gericht auf jeweils 3.000,00 EUR fest.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit ihrer Beschwerde. Sie begehren die Festsetzung höherer Gegenstandswerte. Für das durch den Antrag vom 18.3.2014 eingeleitet...

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