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AGS 12/2025, Einsatz einer Abfindung als Vermögen unter ... / I. Sachverhalt

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Die vom Kläger beim ArbG eingelegte "sofortige Beschwerde" hatte keinen Erfolg.

Dem Kläger, der ledig und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, war für ein eingeleitetes Kündigungsschutzverfahren mit Beschl. v. 17.3.2023 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Durch gerichtlich festgestellten Vergleich am 22.3.2023 endete das Verfahren. Die Parteien einigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.7.2023 und die Zahlung einer Abfindung i.H.v. 20.000,00 EUR brutto. Mit Beschl. v. 19.5.2023 setzte das ArbG die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 2.365,72 EUR fest. Das Gericht forderte den Kläger mit mehreren Schreiben auf, Unterlagen zur Höhe der ausgezahlten Abfindung vorzulegen. Der Kläger ließ diese Schreiben unbeantwortet.

Das ArbG ermittelte überschlägig unter Berücksichtigung eines Schonbetrages i.H.v. insgesamt 5.500,00 EUR ein einzusetzendes Vermögen aufgrund der ausgezahlten Abfindung i.H.v. 10.500,00 EUR. Der Beschl. vom 17.3.2023 wurde mit Beschl. v. 12.1.2024 dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag i.H.d. Prozesskosten i.H.v. 4.742,08 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen hat. Der Kläger wandte sich hiergegen mit seiner am 7.2.2024 beim ArbG eingegangenen sofortigen Beschwerde und führte aus, dass er schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sei und Krankengeld bezogen habe. Aufgrund dessen habe er zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes einen Kredit i.H.v. 4.462,00 EUR aufnehmen müssen, den er aus der Abfindung zurückgezahlt habe. Weiterhin habe er Unterhaltsrückstände gegenüber seinem Sohn i.H.v. 1.500,00 EUR sowie eine Nebenkostennachzahlung i.H.v. 1.000,00 EUR von der Abfindung begleichen müssen...

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