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AGS 12/2024, Klage auf Gestattung einer Untervermietung

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§ 41 Abs. 5 GKG; §§ 3, 9, 48 Abs. 1 S. 1 ZPO

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Gestattung der Untervermietung bemisst sich nach dem (einfachen) Jahresbetrag der Untermiete.

LG München I, Beschl. v. 15.4.2024 – 13 T 1350/24

I. Sachverhalt

Die Kläger hatten gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Untervermietung von Wohnraum geklagt. Das AG hatte der Klage stattgegeben und den Streitwert auf den Jahresmietwert festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger, mit der sie eine Anhebung des Streitwerts auf den 3,5fachen Jahresbetrag begehrt haben, hat das LG zurückgewiesen.

II. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG zulässig.

III. Begründetheit

Die Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet.

1. Bewertung ist umstritten

In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob bei einer Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung sich der Streitwert nach dem 3,5fachen Jahreswert oder nach dem einfachen Jahreswert des Untermietzinses bemisst.

2. Interesse des Mieters ist maßgebend

Wie das AG ist auch das Beschwerdegericht der Auffassung, dass das Fehlen einer speziellen Regelung gem. § 48 GKG zur Anwendung des § 3 ZPO bei der Wertfestsetzung führt und hierbei das Interesse des Mieters maßgeblich ist. Dabei kann es ein Interesse des Mieters sein, die Zahlung des Untermietzinses zu erhalten, um sich selbst finanziell zu entlasten und seine eigenen Wohnkosten zu verringern. Neben diesem wirtschaftlichen Interesse können aber auch persönliche oder familiäre Interessen eine Rolle spielen. So kann etwa nach der Rspr. des BGH bereits die Absicht des Mieters, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht allein zu leben, ein solches Interesse begründen (vgl. Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 16. Aufl., 2024, BGB § 553 Rn 4 m.w.N.).

Ein Recht auf eine wiederkehrende Leistung oder Nutzungen ist nicht streitgegenst...

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Leitsatz (amtlich) Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem ...

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