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AGS 12/2017, Streitwert einer Klage auf Feststellung ein ... / 1 Aus den Gründen

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Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gem. den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Sie berechtigt und verpflichtet das Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, d.h. der Wert kann sowohl niedriger als auch höher festgesetzt werden, als es die Beschwerde beantragt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22.Aufl., § 32 Rn 97 f.).

Danach beträgt zunächst der Streitwert des für erledigt erklärten Klagantrages zu 1) und der gleichwertigen Widerklage auf Räumung 118.354,78 EUR. Gem. § 41 Abs. 2 GKG ist von dem Jahresbetrag der Miete auszugehen. Dies ist zunächst die Nettomiete (§ 41 Abs. 1, 2 GKG) und die Nebenkosten, soweit diese als Pauschale vereinbart sind (§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG). Hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer (Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 41 GKG Rn 25 m.w.N.). Ausweislich des Mietvertrages beträgt die Nettomiete 8.086,00 EUR (6.570,00 EUR + 1.360,00 EUR + 156,00 EUR). Dazu kommt als pauschal vereinbarter Teil der Nebenkosten die sog. Verwaltungspauschale von 202,15 EUR. Dem gesamten Nettobetrag von 8.288,15 EUR ist die Umsatzsteuer mit 19 % hinzuzurechnen, so dass die monatliche Miete i.H.v. 9.862,90 EUR zu berücksichtigen ist. Der Jahresbetrag beläuft sich auf 118.354,78 EUR.

Der Streitwert des Klagantrages zu 2), der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Widerruf der im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, beträgt 286.310,22 EUR. Dem LG ist zunächst darin zu folgen, dass es diesen Antrag in seinem Teilabhilfebeschluss als wirtschaftlich gleichwertig mit einem Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Untermieterlaubnis behandelt hat, mithin keinen Abschlag für die Klagfassung als Feststellungsantrag vorgenommen hat. Der Streitwert eines Antrags auf Erlaubnis zur Untervermietung wurde n...

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  Leitsatz (amtlich) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Widerruf einer im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, bemisst sich ebenso wie eine Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis nach dem 3,5-fachen des ...

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