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AGS 1/2017, Streitwert für die Klage auf Erteilung einer ... / 1 Aus den Gründen

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Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG); sie ist auch in der Sache begründet.

Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen ist.

Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen.

Nach § 48 Abs. 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach den für den Zuständigkeitsstreitwert maßgeblichen Vorschriften der § 3 bis § 9 ZPO, sofern das GKG keine besondere Bestimmung trifft.

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass § 41 GKG keine Wertvorschrift für die Erteilung der Untermieterlaubnis enthält, weil Gegenstand einer solchen Klage weder das Bestehen eines Mietverhältnisses noch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen sind. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025, Rn 8 ff. [= AGS 2016, 478] zur Verneinung der Analogie bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung).

Es handelt sich hierbei um einen Streit über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Die Wertfestsetzung hat daher über § 48 Abs. 1 GKG nach § 3 ZPO zu erfolgen. Maßgeblich ist für die Bewertung das Interesse des Hauptmieters an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrages. Der Streitwert hat daher an den voraussichtlich zu erzielenden Untermietzins anzuknüpfen (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Au...

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Leitsatz (amtlich) Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3,9 ZPO). Verfahrensgang ...

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