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AGS 1/2017, Einigungsgebühr bei Unterwerfungsvergleichen ... / 2 Aus den Gründen

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Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Tenor des Beschlusses des SG v. 2.3.2016 ist dahingehend auszulegen, dass das SG die Vergütungsforderung auf insgesamt 78,90 EUR (405,79 EUR Vergütungsforderung – 326,89 EUR Vorschusszahlung) festgesetzt hat. Denn der Betrag der zu hohen Auszahlung von 178,50 EUR ergibt sich aus der Differenz der von der Urkundsbeamtin festgesetzten Vergütung von 257,40 EUR (584,29 EUR Vergütungsforderung – 326,89 EUR Vorschusszahlung) und dem Betrag von 78,90 EUR.

A. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft. Das SG hat die Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

Der Beschwerdeführer ist prozessführungsbefugt. Insoweit ist durch die Prozessbevollmächtigten klargestellt worden, dass die Rechtsanwaltskanzlei "T Rechtsanwälte" im Auftrag und Namen des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist. Die aus der Beiordnung durch den Beschluss des SG v. 6.6.2012 resultierende Vergütungsforderung gegenüber der Staatskasse ist jedenfalls bis zum 26.8.2016, d.h. nach Beschwerdeeinlegung, nicht von der Abtretungsvereinbarung v. 25.11.2010 erfasst gewesen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hat die von § 49b Abs. 4 BRAO vorgesehene und in der Abtretungsvereinbarung geforderte Einwilligungserklärung der Klägerin zu 1) mit der Abtretung/Übertragung der Vergütungsforderung an die Firma Q GmbH nicht vorgelegen (vgl. OLG Düsseldorf, Be...

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