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AGS 1/2016, Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Ver ... / 2 Aus den Gründen

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Die zulässige Klage ist begründet.

1. Streitgegenständlich sind die Bescheide v. 5.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 22.9.2014. Zu entscheiden ist damit über die Höhe der vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten für die Widerspruchsverfahren zu Az. W 81447/14, W 1448/14 und W 1451/14.

2. Die Bescheide sind rechtswidrig, die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 54 Abs. 1 SGG.

2.1. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Hinzuziehung notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X). Durch bestandskräftigen Bescheid v. 13.6.2014 hat sich der Beklagte verpflichtet, den Klägern deren notwendige Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten.

2.2. Gem. § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz, das in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung anzuwenden ist. Gem. Nr. 2302 VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren entstehen, 50,00 EUR bis 640,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und des anwaltlichen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen.

Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen...

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