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AGS 10/2017, Editorial

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Die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen hat in der Praxis bislang keine große Bedeutung gewonnen. Angeregt wird derzeit, den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestands zu erweitern, um einen Ausgleich für die Verfahren zu schaffen, in denen der Anwalt an umfangreichen Beweisaufnahmen teilzunehmen hat und die Verfahrens- und Terminsgebühr keine ausreichende Entlohnung mehr darstellt. Dies nimmt Thiel zum Anlass, die derzeitige Zusatzgebühr einmal im Aufsatzteil näher zu betrachten (S. 445 ff.).

Die Frage, ob eine Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Klage zurückgenommen werde, der Beklagte aber die Kosten des Verfahrens trage, ist in der Rspr. umstritten. Das AG Frankfurt (S. 448) nimmt insoweit eine Einigungsgebühr an.

Mit der Frage, ob eine Terminsgebühr anfallen kann, wenn die Hauptsache sich bereits durch Vergleich der Parteien erledigt hat, hatte sich der BGH (AGS 2017, 267) zu befassen und hatte eine Terminsgebühr abgelehnt. Das OLG Hamburg (S. 448) nimmt beim vergleichbaren Fall, dass die Hauptsache durch Zahlung erledigt ist, zumindest eine Terminsgebühr aus dem Kostenstreitwert an.

Mit der Berechnung der Gebühren bei Trennung eines sozialgerichtlichen Verfahrens befasst sich der Bayerische VGH (S. 449).

Das OLG Frankfurt (S. 452) stellt mit der h.M. klar, dass sich eine Terminsgebühr nicht ermäßigt, wenn der Gegner zwar säumig ist, die Sache aber zuvor mit dem Gericht erörtert wird.

Für die Sozialrechtler von besonderer Bedeutung dürfte die Entscheidung des SG Dresden (S. 454) sein. Das SG Dresden nimmt – im Gegensatz zu seinem Beschwerdegericht – an, dass Wartezeiten von mehr als 15 Minuten bei der für die Gebührenbemessung maßgebenden Dauer des Termins zu berücksichtigen sind.

Das KG (S. 461) musste einmal mehr klar...

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