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AGS 10/2016, Klage auf Erlaubnis der Untervermietung / 1 Aus den Gründen

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In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.

Das AG hat den Gebührenstreitwert zutreffend nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses bemessen.

§ 41 GKG enthält keine Wertvorschrift für die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Gem. § 48 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren, wenn – wie hier – im GKG nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes.

Die für die Zuständigkeit maßgeblichen Wertvorschriften der §§ 8 und 9 ZPO kommen vorliegend gleichfalls nicht zur Anwendung. Die auf Zustimmung zur Untervermietung gerichtete Klage betrifft keinen Streit über das Bestehen und die Dauer des Mietverhältnisses im Sinne von § 8 ZPO, sondern nur einen Ausschnitt der vertraglichen Rechte und Pflichten im Rahmen des fortbestehenden Mietverhältnisses.

Anders als in der seitens der Beschwerde angeführten Entscheidung der Zivilkammer 63 (Beschl. v. 27.5.2015 – 63 T 40/15 [Einzelrichter], zitiert nach juris [= AGS 2016, 228]) ausgeführt, enthält § 9 ZPO keinen Grundsatz für die Streitwertbemessung bei "Streitigkeiten in Mietangelegenheiten", wonach im Zweifel die 3,5-fache Jahresmiete zugrunde zu legen sei. Aus dem Grunde folgt die Kammer auch nicht der Entscheidung der Zivilkammer 67 (Beschl. v. 23.9.2015 – 67 T 194/15, GE 2016, 65 f.), weil es – abgesehen von der Begründung der Abkehr von einer analogen Anwendung des § 41 GKG – an einer Begründung für die Anwendung des § 9 ZPO fehlt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 ZPO ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen. Ein solches liegt vor, wenn sich Nutzungen und Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabschnitten als einheitliche Folge eines Rechtsverhäl...

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Leitsatz (amtlich) Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3,9 ZPO). Verfahrensgang ...

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