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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025: Übergangsrecht RVG (Teil 2 - ... / XXII. PKH-Bewilligungsverfahren

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Hatte der Anwalt den Auftrag, den Mandanten zunächst in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu vertreten, richtet sich die Vergütung – unabhängig davon, ob der Anwalt den Antragsteller oder den Antragsgegner vertritt, – sowohl für das PKH-Bewilligungsverfahren (Nr. 3335 VV) als auch für ein anschließendes Hauptsacheverfahren (Nrn. 3100 ff. VV) nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag im PKH-Verfahren vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn dem Anwalt zunächst nur der Auftrag für das PKH-Verfahren erteilt worden ist und nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung auch der Prozessauftrag.[14] Soweit ein Großteil der Rspr. dies bis zum 1.1.2021 anders gesehen und in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Beiordnung abgestellt hatte,[15] ist dies nach der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nicht mehr vertretbar. Gebührenrechtlich handelt es sich beim nachfolgenden Hauptsacheverfahren gegenüber dem PKH-Bewilligungsverfahren nicht um eine neue Angelegenheit, wie sich aus § 16 Nr. 2 RVG ergibt, sondern um eine Auftragserweiterung innerhalb derselben Angelegenheit vom PKH-Bewilligungsverfahren zur Hauptsache hin. Es bleibt daher beim alten Recht.[16]

 

Beispiel 12

Der Anwalt war im April 2025 beauftragt worden, für eine Klage PKH zu beantragen. Soweit PKH bewilligt werde, sollte der Anwalt dann auch Klage erheben. Im Juli 2025 ist PKH bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden.

Der Anwalt erhält seine Vergütung insgesamt nach altem Recht.

[14] OLG Saarbrücken AGS 2014, 275 = RVGreport 2014, 310 = MDR 2014, 932; OLG Köln AGS 2005, 448; OLG Zweibrücken AGS 2006, 81; LG Berlin AGS 2005, 403; OLG Koblenz AGS 2006, 183 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2006, 100 = JurBüro 2006, 198.
[15] OLG Dresden AGS 2007, 625 = FamRZ ...

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