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AGS 08/2025, Keine Aktenversendungspauschale bei Ausdruc ... / II. Ausdruck ohne entsprechenden Antrag

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Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nach Auffassung des AG begründet. Das Gericht teile zwar nicht die Auffassung des AG Daun (Beschl. v. 12.4.2020 – 4c OWi 132/20) und des AG Frankfurt (Beschl. v. 14.8.2020 – 976 OWi 94/20), wonach die elektronische Versendung der gesetzliche Standardfall sei (was er tatsächlich ist) und allein deswegen eine Versendung im Papierformat ohne Auslagenersatz bleibe. Dem – der Annahme eines das Schicksal der Auslagenentscheidung bestimmenden Standardfalles – stehe nämlich der Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG insoweit entgegen, weil er die tatsächlich erfolgte elektronische Versendung zur Voraussetzung hat. Gleichwohl sei der Wortlaut der Auslegung zugänglich.

Das AG Radolfzell führt im Beschl. v. 9.2.2024 (1 OWi 323/23, AGS 2025, 94) insoweit aus:

Zitat

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, der mit Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 seine derzeit geltende Fassung erhielt, wird eine Aktenversendungspauschale nicht erhoben, wenn die Akte elektronisch geführt wird und ihre Übermittlung elektronisch erfolgt. Ersteres ist vorliegend der Fall. Letzteres ist allerdings nicht erfolgt, vielmehr wurden bei der Verwaltungsbehörde – sei es, weil dort die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Aktenversand (noch) gar nicht bestehen, sei es, weil dies vorliegend im Einzelfall für "praktischer" gehalten wurde – von der elektronisch geführten Akte Papierausdrucke erstellt und dem Verteidiger postalisch übersandt.

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich el...

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