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AGS 08/2025, Gesonderter PKH-Antrag für Mehrvergleich er ... / I. Sachverhalt

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Der Kläger hatte am 6.12.2022 vor dem ArbG Suhl Kündigungsschutzklage gegen eine mit Schreiben vom 17.11.2022 erklärte fristlose, hilfsweise fristgerechte, Kündigung der Beklagten erhoben. Gleichzeitig beantragte der Kläger, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren erster Instanz zu bewilligen. Diesem Antrag hatte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Das ArbG bewilligte ihm durch Beschl. v. 16.2.2023 mit Wirkung vom 6.12.2022 antragsgemäß PKH und ordnete ihm Rechtsanwalt R zur Wahrnehmung seiner Rechte bei.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits schlug der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.4.2023 einen Vergleich vor, dem der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tage zustimmte. Hieraufhin stellte das ArbG Suhl durch Beschl. v. 4.4.2023 gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest. In diesem Vergleich einigten sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Ferner enthielt der Vergleich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses mit der Note "gut". Am 5.4.2023 übermittelte das ArbG Suhl den Parteien diesen Beschluss formlos.

Mit Schreiben vom 6.4.2023 beantragte der Kläger, die bewilligte PKH auch auf den Vergleich zu erstrecken. Im parallel geführten Streitwertfestsetzungsverfahren teilte das ArbG den Parteien mit, für die im Vergleich enthaltene Regelung über die Erteilung eines Zeugnisses sei von einem Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts auszugehen, was einen Betrag von 2.482,96 EUR ausmacht. Den Antrag auf Erstreckung der PKH auf den Mehrvergleich wies das ArbG durch Beschl. v. 18.4.2023 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wies das LAG Erfu...

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