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AGS 07/2019, Fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung durc ... / 1 Aus den Gründen

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Die Entscheidung ergeht durch den Kammervorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer, nachdem dieser bereits im vorangegangenen Urteil die Kostengrundentscheidung getroffen hat.

Die gem. den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung gegen den in der Beschlussformel genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht die von ihm beanspruchte Terminsgebühr entgegen der Auffassung der Beklagten zu. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV festgesetzt.

Nach dieser Vorschrift entsteht eine (sogenannte fiktive) Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht hat über die Klage des Klägers durch Gerichtsbescheid entschieden und die Beteiligten hätten dagegen – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 78 Abs. 7 AsylG) – die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen können (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das gilt auch für den Kläger. Auch der auf den ersten Blick vollumfänglich obsiegende Kläger hätte nicht daran gehindert werden können, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wäre mangels (formeller) Beschwer von vornherein unzulässig gewesen und könne deshalb eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV nicht auslösen (so statt vieler: Niedersächsiches OVG, Beschl. v. 16.8.2018, NVwZ-RR 2019, 85, und Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932 [= AGS 2018, 554]), trifft das nur für den Fall zu, in dem einem Kläger durch den Gerichtsbescheid im Ergebnis...

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