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AGS 07/2011, Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststell ... / 1 Aus den Gründen

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I. Die Beteiligten zu 2) und 3) hatten eine nichteheliche Beziehung in der es auch zur Beiwohnung kam. Am 28.8.2009 wurde der Beteiligte zu 1) geboren. Am 2.1.2009 trennten sich die Beteiligten zu 2) u. 3) und die Beteiligte zu 3) zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Beteiligte zu 2) wurde außergerichtlich zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert. Mit Schreiben vom 7.9.2009 teilte er mit, dass er die Vaterschaft nicht anerkenne.

Der Beteiligte zu 1) behauptet, der Beteiligte zu 2) sei sein Vater und beantragt festzustellen, dass der Antragsgegner der Vater des Kindes ist.

Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag. Der im Schriftsatz vom 15.12.2009 angekündigte Abweisungsantrag wurde in der Verhandlung vom 8.4.2010 nicht mehr gestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Im Termin hat das Gericht die Beteiligten zu 2) und 3) angehört.

II. 1. Der Ausspruch Nr. 1 beruht auf §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht der Beteiligte zu 2) als Vater des Beteiligten zu 1) zur Überzeugung des Gerichts fest. … (wird ausgeführt) …

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 und 3 FamFG.

Gem. § 81 Abs. 3 FamFG ist der Beteiligte zu 1) kostenbefreit, sodass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) die Kosten gem. § 81 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu verteilen sind.

Hiernach waren die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Diese Regelung berücksichtigt, dass beide Elternteile eine gemeinsame Verantwortung für ihr Kind haben und durch die Feststellung der Vaterschaft dafür sorgen, dass die Abstammung ihres gemeinsamen Kindes geklärt wird. Beide Eltern gemeinsam sind Veranlasser einer Entscheidung über die Abstammung ihres gemeinsamen Kindes.

Das Prozessverhalten des Beteiligten zu 2) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 S. 1 FamFG und stellt sich – sofern man dieses Kriterium neben dem Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 S. 1 FamFG anwenden möchte (vgl. hierzu Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rn 48) – auch nicht als "schuldhaft" dar. Die gesetzliche Empfängniszeit ist von November 2008 bis Februar 2009. Während der Hälfte der Empfängniszeit war die Beziehung der Beteiligten zu 2) und 3) bereits gelöst und die Beteiligte zu 3) lebte nicht mehr in der vormals gemeinsamen Wohnung. Darüber hinaus zog die Beteiligte zu 3) spätestens im Oktober 2009 in die Wohnung ihres neuen Lebensgefährten ein. Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, dass der Beteiligte zu 2) ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft nicht anerkennen wollte. Auch das übrige Prozessverhalten kann nicht als schuldhaft eingestuft werden. Der Antragsgegner hat die Beziehung zur Kindsmutter und die Beiwohnung eingeräumt. Nach Vorliegen des Gutachtens hat er keinen Antrag mehr gestellt und angegeben dass er – insoweit wäre das Gutachten noch angreifbar gewesen – keinen Anhaltspunkt dafür habe, dass die Aussagekraft des Gutachtens durch einen Mehrverkehr mit einem Blutsverwandten des Beteiligten zu 2) eingeschränkt sei.

Das "Unterliegen" des Beteiligten zu 2) in Form der Feststellung der Vaterschaft führt ebenfalls nicht zu einer Auferlegung aller Kosten auf ihn. Die bis zum 30.8.2009 geltenden Kostengrundsätze des § 91 ZPO sind nämlich nach der Reform vom 1.9.2009 gerade nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Vaterschaftsfeststellungsverfahren mit der Reform gerade den zwingenden Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO entzogen und der flexiblen Vorschrift der §§ 81 ff. FamFG unterstellt. Da das Vaterschaftsfeststellungsverfahren strukturell entweder zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Abweisung führt und darüber hinaus allenfalls an der Identität des Kindsvaters Zweifel bestehen, würde eine Kostenübertragung auf einen Beteiligten orientiert an der Frage, ob die Vaterschaft festgestellt wird, oder nicht, dazu führen, dass weiterhin die alten Kostengrundsätze angewendet werden. Dies würde sowohl dem Wortlaut des § 81 FamFG, der in seinem Abs. 2 ja gerade andere Maßstäbe vorgibt, als auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Zwar erwähnt die Gesetzesbegründung an einer Stelle, dass im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine Orientierung an den Grundsätzen der ZPO ermöglicht werden soll (S. 475 der Drucks 309/07: "Bei der Ausübung seines Ermessens kann das Gericht auch Konstellationen berücksichtigen, wie sie aufgrund der strengen Bindung an das Obsiegen und Unterliegen im Zivilprozess in den Verfahrensvorschriften über die Prozesskosten der ZPO ausdrücklich geregelt sind."). Diese Aussage wird jedoch durch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbare Beispiele erläutert, sodass ihre Aussagekraft eingeschränkt ist. Ein konkreter Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen lässt sich jedoch aus der Stellungnahme des Bundesrats vom 6.7.2007 (S. 28 der Drucks 309/07) entnehmen. Dort wurde empfohlen, einen § 81 Abs. 2 Nr. 2a FamFG zu schaffen, wonach einem unterliegenden Antragsgegner die Kosten auferlegt werden sollen, da "nicht einzuseh...

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