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AGS 06/2025, Zeitpunkt des Pauschgebührenantrags / II. Zu frühe Antragstellung

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Der Antrag ist nach Auffassung des OLG Braunschweig abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 51 RVG derzeit nicht vorlägen. Eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG komme – zumindest bei Fortbestand der Beiordnung – auch für abgeschlossene Verfahrensabschnitte nur nach Eintritt der Rechtskraft in Betracht. Dass die Regelung des § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG auch die Möglichkeit vorsehe, eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen, ändere daran nichts (KG, Beschl. v. 15.4.2015 – 1 ARs 22/14, StraFo 2015, 307 = AGS 2015, 386; OLG Bamberg, Beschl. v. 7.6.2017 – 10 AR 30/16, RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631; OLG Celle, Beschl. v. 16.6.2016 – 1 ARs 34/16 P, RVGreport 2016, 416 = StRR 2016, 21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2005 – III-3 (s) RVG 154/05; AGS 2007, 75; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.7.2024 – 2 ARs 12/24, JurBüro 2024, 637).

Diese Rspr. ist nach Auffassung des OLG Braunschweig verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 8.8.2024 – 1 BvR 1680/24, NJW 2024, 3431 = AGS 2024, 551) und folge daraus, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr – insoweit abweichend von § 8 Abs. 1 S. 2 RVG – erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig wird (KG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O., Rn 4; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Denn zuvor sei die gebotene Gesamtbetrachtung des gesamten Verfahrens nicht möglich (KG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Annahme einer Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr bereits im Zeitpunkt des § 8 Abs. 1 S. 2 RVG könnte zudem in Konflikt mit potentiellen Anträgen gem. § 42 Abs. Abs. 1, Abs. 2 S. 2 RVG treten, die erst nach Rechtskraft der Kostenentscheidung zulässig seien (§ 42 Abs. 2 S. 1 RVG). Denn zuvor könne jedenfalls nicht beurteilt werd...

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