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AGS 06/2025, Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr bei ... / I. Sachverhalt

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Die Klägerin hatte seit dem Jahr 2015 in dem vor dem LG Leipzig geführten Rechtsstreit sechs Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 4) hat das LG den Rechtsstreit unterbrochen, da Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet worden waren. Hinsichtlich der Beklagten zu 5) und 6) hat das LG Leipzig Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9.11.2023, 13 Uhr bestimmt. In der Ladungsverfügung hat das LG darauf hingewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 6) keine Aussicht auf Erfolg habe.

Mit dem am 9.11.2023 um 9:37 Uhr beim LG Leipzig per Telefax zugegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 6) zurückgenommen. Nahezu zeitgleich, nämlich um 9:38 Uhr, teilte der Klägervertreter der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 6) die Klagerücknahme unter Beifügung einer Abschrift des Rücknahmeschreibens mit.

In der per Videokonferenz geführten mündlichen Verhandlung rief der Vorsitzende der zuständigen Kammer des LG Leipzig die Sache auf. Die Rücknahmeerklärung war dem Richter zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugeleitet worden, weil der Schriftsatz erst nach Fertigung des Terminsprotokolls der Akte zugeordnet wurde. Eine Prozessbevollmächtigte des Beklagten nahm nach Aufruf der Sache an der Videoverhandlung teil. Der ebenfalls an der Verhandlung per Video teilnehmende Klägervertreter erklärte zu Protokoll erneut die Klagerücknahme. Hieraufhin hat das LG Leipzig der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6) durch Beschluss auferlegt.

Aufgrund dieser Kostenentscheidung hat der Beklagte zu 6) am 30.10.2024 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt. Auf der Grundlage des landgerichtlichen Streitwertfestsetzungsbeschlusses, in dem der Wert der Hauptsache auf 28.000,00 EUR fes...

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