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AGS 06/2019, Verzugskostenpauschale auch für arbeitsrech ... / 1 Aus den Gründen

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Die zulässige Zahlungsklage war ganz überwiegend begründet.

I. Der Kläger hat für den Zeitraum 11.6.2018 bis 31.8.2018 gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, §§ 611, 615, 293 ff. BGB.

…

IV. Der Kläger hat auch Anspruch auf die beantragte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.

1.) § 288 Abs. 5 BGB bestimmt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 EUR hat (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagzahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt (§ 288 Abs. 5 S. 2 BGB). Die Pauschale nach S. 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB).

Nach vorstehenden Ausführungen befand sich die Beklagte – die als Arbeitgeberin unzweifelhaft kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, sondern Unternehmer i.S.d. § 14 BGB – mit der Zahlung der Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2018 – nur für diese beantragt der Kläger die Zahlung der Verzugspauschale – in Verzug. Gründe, weshalb die Beklagte ausnahmsweise die nicht fristgerechte Zahlung nicht zu vertreten hätte, sind nicht ersichtlich.

Eine Anrechnung nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB kam nicht in Betracht, da ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 12a ArbGG ohnehin ausgeschlossen ist.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ist mithin der Anspruch auf die Verzugspauschale vorliegend unzweifelhaft gegeben.

2.) Allerdings leitet der 8. Senat des BAG nunmehr – entgegen der bis dahin nahezu einhelligen R...

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