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AGS 06/2011, Gesonderte Abrechnung der Aktenversendungsp ... / 2 Aus den Gründen

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Rechtsschutzversicherer schulde nach den §§ 1 und 5 (1) a der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese umfasse gem. § 1 RVG sowohl Gebühren als auch Auslagen und unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG der Umsatzsteuer. Davon ausgenommen seien lediglich durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nur dann erfüllt, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag für die Aktenversendungspauschale im Voraus zur Verfügung gestellt werde, so dass er die Pauschale nicht aus eigenen Mitteln entrichten müsse. So liege der Fall hier nicht.

Der Rechtsanwalt habe die Aktenversendungspauschale nicht im Namen und auf Rechnung des Klägers verauslagt. Nach § 107 Abs. 5 OWiG werde die Pauschale von demjenigen erhoben, der die Versendung der Akten beantrage. Damit sei der Veranlasser der Aktenübersendung gemeint und nicht derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt sei. Insoweit sei die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume, die Rechtsanwälten in der Regel gewährt werde, von der für sich genommen kostenlosen Akteneinsicht zu unterscheiden.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Der Kläger hat bei dem hier unstreitigen Versicherungsfall im Inland nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a) ARB 2002 Anspruch auf Erstattung der Vergütung eines für ihn tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG aus den Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen zusammensetzt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt.

2. Die a...

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