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AGS 06/2010, Gebührenstreitwert für Feststellungsklage b ... / Aus den Gründen

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Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht, mit der er eine Erhöhung des Streit- und Vergleichswertes begehrt, ist über § 32 Abs. 2 RVG gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 und Abs. 5 S. 4 GKG statthaft, nachdem sie das LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und bei dem richtigen Empfangsgericht eingelegt worden.

Auch in der Sache hat sie Erfolg.

Entgegen der Auffassung des LG und des AG bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses nicht nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.

§ 41 Abs. 5 S. 1 GKG stellt für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert "bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum" (nur) nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruht – wie bereits die in ihrem Kern inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 5 GKG a.F. – auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten. Mietvertragsparteien sollen nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1996–1 BvR 2388/95).

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Mieterhöhungsstreitigkeit in diesem Sinne.

Die Klägerin hat mit ihrem Feststellungsantrag ihr Interesse an der Zahlung eines künftig erhöhten Mietzinses verfolgt.

Bei solchen St...

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