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AGS 05/2026, Betragsrahmengebühren; Dokumentenpauschale; ... / II. Auslagenerstattung

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Die sofortige Beschwerde der Staatskasse war nach Auffassung des LG insoweit begründet, als das AG zu Unrecht die Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck i.H.v. 264,85 EUR als notwendige Auslagen des Angeklagten anerkannt habe. Nach Maßgabe der Grundsätze zu § 462a Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO handele es sich bei den geltend gemachten Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck und die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens nicht um notwendige Auslagen des Angeklagten. Die Beschwerde des Angeklagten sei unbegründet.

1. Terminsgebühr

Die Festsetzung der Terminsgebühr für den 19.7.2023 durch das AG i.H.v. 528,00 EUR sei im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Begründung dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsbeschluss des AG auch als defizitär darstelle.

a) Betragsrahmengebühr

Bei der Betragsrahmengebühr Nr. 4108 VV (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed., 1.6.2025, § 14 Rn 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl., 2025, VV 4108 Rn 14–18) bestimme gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. In "Normalfällen" – sämtliche in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich genannten Umstände sind durchschnittlicher Art – entspricht die Bestimmung der sog. Mittelgebühr billigem Ermessen. Diese betrüge für hier 302,50 EUR. Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweiche, könne das Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. Der Ansatz einer Höchstgebühr setze nicht voraus, dass sämtliche Bestimmungsmerkmale für eine Erhöhung s...

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